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25.05.2010
Verwendung von Fotos für Vortrag
Die Einladung zu einer Portrait-Ausstellung (Neudeutsch: ein Flyer) war für jedermann offen zugänglich und gratis erhältlich. Sie enthielt vier Fotos einer Ausstellung. Von diesen Fotos und dem Plakat der Ausstellung machte ich je ein Kleinbild-Repro. Diese fünf Farbdias möchte ich nun in einem Lichtbildvortrag zum Thema „Die Regeln der Portraitfotografie“ zeigen, weil viele Teilnehmer diese Ausstellung nicht gesehen haben und weil sich diese Beispiele besonders gut für eine kritische, negative Bildanalyse eignen. Wie ist hier die Rechtslage?      Felix Düx
Dr. Endress Wanckel antwortete
Ihre Repros sind urheberrechtlich als Vervielfältigungsstücke der vier Fotos anzusehen. Bei dem Plakat gilt das entsprechend, sofern es ein urheberrechtlich geschütztes Werk der bildenden Kunst ist. Das Recht zur Vervielfältigung liegt grundsätzlich beim Fotografen beziehungsweise demjenigen, der das Plakat gestaltet hat,  also bei den Urhebern (§ 17 UrhG). Ohne deren Erlaubnis ist schon die Vervielfältigung (also das Abfotografieren) grundsätzlich nur für rein private Zwecke zulässig. Zudem steht den Urhebern gesetzlich das ausschließliche Recht zu, die Werke in körperlicher Form zu verwerten und in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (§ 15 UrhG). Dazu zählt ausdrücklich auch das Vorführungsrecht, welches dann betroffen ist, wenn ein Foto „durch technische Einrichtungen  öffentlich wahrnehmbar“ gemacht wird (§ 19 IV UrhG), wie dies bei einem Lichtbildvortrag geschieht. Zulässig ist die Vorführung, wenn sie keinem Erwerbszweck des Veranstalters dient und die Teilnehmer ohne Entgelt zugelassen werden. Für die Wiedergabe ist aber auch dann eine angemessene Vergütung zu zahlen (§ 52 UrhG).
Da Sie sich im Rahmen Ihres Vortrags im Rahmen einer Bildanalyse mit den gezeigten Fotos beschäftigen wollen, kommt ferner die besondere gesetzliche Erlaubnis des Zitatrechts in Betracht (§ 51 UrhG). Dies setzt aber voraus, dass Sie sich intensiv, detailliert und fachkundig mit den Motiven auseinandersetzen und die Vorführung nur zum Zwecke der Illustration ihrer Ausführungen erfolgt, also auch zeitlich auf die Besprechung der Bilder beschränkt ist. Ferner ist die Quelle zu bezeichnen (§ 63 UrhG). Keinesfalls sollten den Teilnehmern Ausdrucke der Repros ausgehändigt werden.         
Dr. Endress Wanckel
15.03.2010
Veröffentlichung alter Fotos
Als Sammler kaufe ich seit Jahren auf Flohmärkten Fotoalben aus den 20er-Jahren. Meine Sammlung ist mittlerweile derart umfangreich, dass ich sie gerne der Öffentlichkeit zugänglich machen möchte, z. B. in einem Bildband über diese Epoche. Darf ich dabei  die gesammelten Personenfotos von Unbekannten (aus privater Hand) veröffentlichen? Wie lange in die Vergangenheit reicht der Persönlichkeitsschutz des Individuums? Und: erwerbe ich mit dem Album irgendwelche Rechte?         Hans Faltermeier
Dr. Endress Wanckel antwortete
Mit dem Ankauf der Alben erwerben sie nur das Eigentum an den Alben, aber keine Nutzungsrechte an den darin enthaltenen Fotos. Dies gilt übrigens entsprechend für alle anderen Vervielfältigungsstücke von Fotos (z. B. Abzüge, Postkarten, Poster, Ausdrucke). Es müssen daher zu jedem einzelnen Motiv, welches veröffentlicht werden soll, die Urheberrechte (des Fotografen) und die Persönlichkeitsrechte (der Abgebildeten) geklärt werden. Diese Rechteklärung ist bei alten Fotos schwierig und aufwändig, was hier nur grob skizziert werden kann:
1.) Bei Fotos aus den 20er-Jahren ist die Rechtslage bezüglich der abgebildeten Personen vergleichsweise klar: Das Recht am eigenen Bild, §§ 22 ff. KUG, endet zehn Jahre nach dem Tode der Abgebildeten. Während der Zehnjahresfrist müssen die in § 22 KUG benannten Angehörigen zustimmen, vor dem Tode die Abgebildeten selbst.  Wird diese Einwilligung nicht erteilt bzw. kann sie aus praktischen Gründen nicht eingeholt werden, muss für jedes Motiv geprüft werden, ob die Veröffentlichung ausnahmsweise nach § 23 KUG ohne Zustimmung zulässig ist. Das ist erlaubt bei Fotos mit zeitgeschichtlicher Bedeutung, bei Bildern, bei denen die Abgebildeten nur als unbeachtliches Beiwerk neben einer Landschaft oder Örtlichkeit zu sehen sind, bei Bildern von öffentlichen Versammlungen und Aufzügen, an denen die Abgebildeten teilgenommen haben und bei besonders künstlerischen Darstellungen, soweit diese nicht auf Bestellung der Abgebildeten angefertigt wurden. In allen vier Gruppen muss zusätzlich geprüft werden, ob mit der Veröffentlichung überwiegende berechtigte Interessen der Abgebildeten bzw. deren Angehörigen verletzt würden (§ 23 II KUG).
Das kann z. B. der Fall sein, wenn die Bilder sehr private oder gar intime Momente preisgeben oder die Veröffentlichung zu einer besonders gravierenden kommerziellen Ausbeutung führen würde (beispielsweise als Werbemotiv). In all diesen Fällen kann auch das allgemeine („postmortale“) Persönlichkeitsrecht verletzt werden, welches nicht in allen Fällen zehn Jahre nach dem Tode endet, sondern nach der Rechtsprechung ohne fixe Zeitgrenze besteht, solange die Person noch in der Erinnerung der Öffentlichkeit ist. Bei bekannten Persönlichkeiten kann der postmortale Persönlichkeitsschutz noch über 30 Jahre nach dem Tode bestehen. Bezüglich des Schutzes gegen kommerzielle Ausbeutung hat sich der Bundesgerichtshof jedoch für die entsprechende Anwendung der Zehnjahresfrist ausgesprochen.
2.) Zur urheberrechtlichen Lage solcher historischen Albumfotos lässt sich allgemein sagen: Urheber ist immer der Fotograf, der auf den Auslöser gedrückt hat. Daher ist der Verkäufer der Alben nur dann auch Inhaber der Urheberrechte, wenn der selbst der Fotograf oder dessen Alleinerbe ist, oder in lückenloser Rechtekette nachweisen kann, dass er die Nutzungsrechte an den Bildern aufgrund vertraglicher Vereinbarung(en) mit dem Fotografen erhalten hat. 

Wenn er die Nutzungsrechte an den Albumbildern hat, können (und müssen) Sie mit ihm eine  Nutzungsrechtvereinbarung schließen. Dies sollte schriftlich geschehen. Ferner sollte dabei klar definiert werden, ob sie „Exklusivrechte“ (ausschließliche Nutzungsrechte) erwerben oder nur „einfache Rechte“ für einen bestimmten Nutzungszweck (z. B. einen Bildband).
Im Zuge der Rechteklärung muss auch für jedes einzelne Bild geprüft werden, ob es überhaupt noch urheberrechtlich geschützt ist. Bei besonders aufwändig gestalteten „Lichtbildwerken“ endet der Urheberschutz 70 Jahre nach dem Tode des Urhebers (§ 64 UrhG). Bei „Schnappschüssen“ oder anderen einfachen Lichtbildern ohne besonderen künstlerischen Ausdruck beträgt die Schutzfrist nur 50 Jahre (§ 72 UrhG) und zwar berechnet ab dem ersten Erscheinen des Bildes oder ab der Herstellung des Fotos, wenn es bisher nicht erschienen ist (z. B. weil es ausschließlich in privaten Alben gezeigt wurde). Diese Schutzfristen stammen aber aus dem Urhebergesetz, welches zum 1.1.1966 in Kraft getreten ist. Es gibt daher einige unklare und komplizierte Sonderregelungen für Fotos, die vor 1966 hergestellt wurden und deren Schutz nach alter Rechtslage noch nicht abgelaufen war.
Daher lassen sich für solche Fotos kaum verallgemeinbare Aussagen zur Schutzdauer treffen. Vielmehr muss für jedes alte Foto zuerst geprüft werden, ob bzw. wie lange  es nach der Rechtslage zum 1.1.1966 noch geschützt war und ob eine  der Sonderregelungen eingreift. Das OLG Hamburg hat z. B. in einem konkreten Fall Fotos aus dem Jahre 1930 eine Schutzfrist bis zum Jahr 2036 zugesprochen. Sie sollten sich daher keinesfalls ohne nähere Prüfung darauf verlassen, dass bei den Albumfotos aus den 20er-Jahren die Schutzfristen schon abgelaufen sind.        Dr. Endress Wanckel
09.12.2009
Darf ich Fotos von Sportveranstaltungen veröffentlichen?
Darf man Fotos von Motocross-Veranstaltungen einfach veröffentlichen oder muss der Betreiber/Eigentümer der Strecke sein Einverständnis geben? Was ist mit den Rechten der Sportler? Diese haben ja ihre speziellen Anzüge und die Nummerierung auf den Enduros, womit sie zu erkennen sind. Verstößt man bei einer Veröffentlichung gegen geltendes Recht oder kann man die Bilder veröffentlichen, vielleicht sogar verkaufen, da es sich ja um eine öffentliche Veranstaltung gehandelt hat?     Stephan Six
Dr. Endress Wanckel antwortete
Der Inhaber des Hausrechts darf frei entscheiden, ob und zu welchen Zwecken fotografiert und veröffentlicht werden darf, sofern es sich um Aufnahmen handelt, die auf dem Veranstaltungsgelände entstehen. Das Hausrecht liegt grundsätzlich beim Eigentümer der Strecke, in der Praxis wird es aber meistens dem Veranstalter übertragen. Oft finden sich auf der Eintrittskarte, den Plakaten oder sonstigen Aushängen Hinweise, die das Bildrecht regeln. Aber auch wenn solche Hinweise fehlen ist immer eine Nachfrage beim Veranstalter zu empfehlen, weil der Fotograf die Erlaubnis im Streitfall beweisen muss. Mit dem Erwerb einer normalen Eintrittskarte sind allenfalls rein private Erinnerungsfotos erlaubt, sofern nicht weitergehende Rechte ausdrücklich vom Veranstalter zugestanden werden. Hinsichtlich der Rechte der Sportler weisen Sie zutreffend darauf hin, dass sich die Erkennbarkeit schon aus den Anzügen und Startnummern ergeben kann. Ein Gericht hat z.B. entschieden, dass ein Segelflieger in seinem Flugzeug anhand der Flugzeugnummer identifiziert werden kann. Es ist daher auch bei Bildern, auf denen das Gesicht unter dem Helm verborgen bleibt, das Recht am eigenen Bild der Fahrer zu beachten (§§ 22 ff. KUG). Deshalb ist grundsätzlich eine Einwilligung der Fahrer erforderlich, wenn die Bilder veröffentlicht, verkauft oder sonst wie verbreitet werden. Eine Ausnahme gilt nach § 23 I 1. KUG, wenn es sich um eine bedeutendere Veranstaltung gehandelt hat (z. B. eine Meisterschaft mit überregionaler Bedeutung) und die Bilder zur sachlichen Information der Öffentlichkeit über die Veranstaltung  gezeigt werden.              Dr. Endress Wanckel
12.11.2009
Neues Urteil für Kinderfotos
Ich habe gehört, dass es ein neues Grundsatzurteil geben soll, wonach das bisher geltende Verbot, Fotos von (Promi-)Kindern ohne Erlaubnis der Eltern zu veröffentlichen, gelockert wurde. Ist das richtig und gelten die neuen Regeln nur für Promikinder?             Franz Huber
Dr. Endress Wanckel antwortete
Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 6.10.2009 (Az. VI ZR 314/08 und 315/08) in Sachen der Kinder von Franz Beckenbauer beschäftigt sich nur mit der Frage, wie weit ein Fotoverbot bei Kindern gehen kann. Beckenbauer hatte wegen mehrerer Veröffentlichungen geklagt, die ihn mit seinen minderjährigen Kindern zeigen. Um seine Kinder möglichst umfassend zu schützen, hatte er seine Klage nicht auf das Verbot der konkreten (bereits veröffentlichten) Fotos beschränkt, sondern verlangt, dass generell keine Fotos seiner Kinder bis zu deren Volljährigkeit gezeigt werden dürfen. In den beiden ersten Instanzen hatte er vor Hamburger Gerichten damit Erfolg,  wie auch andere prominente Eltern zuvor in anderen Fällen. Der BGH hat hingegen abschließend entschieden, dass derartige „Generalverbote“ bei redaktioneller Berichterstattung  die Pressefreiheit unangemessen einschränken. Die Zulässigkeit einer Fotoveröffentlichung muss auch bei Kinderfotos in jedem Einzelfall beurteilt werden. Dabei ist eine individuelle Abwägung zwischen dem öffentlichen Informationsinteresse und dem Schutz der Kinder unter Berücksichtigung des zugehörigen Begleittextes vorzunehmen. Grundsätzlich geht auch zukünftig das Recht der Kinder vor, ungestört, unbeobachtet und anonym aufzuwachsen. Ein überwiegendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit kann ausnahmsweise bestehen, wenn zum Beispiel über eine überregional bedeutsame Veranstaltung berichtet wird, an der das Kind nicht als normaler unauffälliger Besucher, sondern in besonders hervorgehobener Weise zusammen mit seinen prominenten Eltern teilgenommen hat. Bei Kindern von unbekannten Eltern liegen die Voraussetzungen von einwilligungslosen Veröffentlichungen noch seltener vor. Daher bleibt es bei dem Grundsatz, daß die Veröffentlichung von Kinderfotos ohne ausdrückliche Einwilligung der Eltern im Regelfall unzulässig ist.              Dr. Endress Wanckel
28.08.2009
Dürfen Anwälte ohne Auftrag die Verletzung des Persönlichkeitsrechts verflogen?
Mit Interesse habe ich in den letzten Heften die Ausführungen zum Thema Einwilligung bei Personenfotos gelesen. Dort stand auch der Hinweis, dass ohne Kläger kein Richter seine Arbeit aufnimmt. Wie sieht es aber aus, wenn ein Anwalt als selbsternannter Hüter der Rechtsstaatlichkeit systematisch zum Beispiel das Internet nach erkennbar abgebildeten Personen im öffentlichen Bereich durchsucht? Kann solch ein Anwalt von sich aus Schwierigkeiten mit finanziellen Folgen machen ohne den Auftrag der abgebildeten Person?       Andreas Bugdol
Dr. Endress Wanckel antwortete
Im eigenen Namen kann ein Anwalt Verletzungen des Rechts am eigenen Bild und der Persönlichkeitsrechte nur abmahnen, wenn er selbst unerlaubt abgebildet wurde. Für andere Personen darf ein Anwalt immer nur im Rahmen eines ihm erteilten Auftrags (Mandats) im Namen des Mandanten tätig werden und Forderungen stellen. Ein Anwalt, der ohne Mandat „auf eigene Rechnung“ tätig wird, müsste mit ernsthaften berufs- und strafrechtlichen Konsequenzen rechnen, bis hin zum Entzug seiner Zulassung (Berufsverbot). Allerdings ist es nach der Rechtsprechung vieler Gerichte nicht erforderlich, dass der Anwalt bei einer Abmahnung eine schriftliche Vollmacht vorlegt. Es reicht aus, dass der Anwalt tatsächlich von einem Betroffenen mit der Abmahnung beauftragt wurde, im Schreiben mitteilt, in wessen Auftrag er tätig ist und das Vorliegen der Vollmacht (die auch mündlich erteilt werden kann) anwaltlich versichert. Zu beachten ist, dass viele Prominente ständig durch Beobachtungsdienste professionell nach Veröffentlichungen suchen lassen und zugleich ihren Anwälten oft pauschal sehr weitreichende Aufträge erteilen, rechtswidrige Nutzungen immer und sofort abzumahnen, wenn sie bekannt werden. Solche umfassenden Dauermandate sind zulässig, kommen aber bei „Normalbürgern“ soweit ersichtlich nie vor.          Dr. Endress Wanckel
29.07.2009
Aufnahme von Pferden
Wie ist die Rechtslage, wenn der Eigentümer einer Sache (z. B. eines Pferdes) einem Fotografen erlaubt, sein Pferd zu fotografieren und dafür vereinbarungsgemäß ein paar Abzüge erhält, ohne dass über die spätere Verwendung der Bilder näher gesprochen wurde und das Foto später auf einem kommerziell sehr erfolgreichen Puzzle erscheint? Fouad Fara
Dr. Endress Wanckel antwortete
Der Fotograf ist Urheber des Bildes und darf dem Hersteller des Puzzles Nutzungsrechte an seinem Bild einräumen. Der Eigentümer des Pferdes hat keine urheberrechtlichen Ansprüche. Er könnte nur aus seinem Eigentum oder aufgrund vertraglicher Vereinbarungen versuchen, Ansprüche durchzusetzen, allerdings mit äußerst geringen Erfolgsaussichten. Grundsätzlich dürfen fremde Sachen (auch Tiere) sogar ohne Zustimmung fotografiert werden, eine Einwilligung ist nur erforderlich, wenn die Sache sich nicht an einem öffentlich zugänglichen Ort befindet. Der Eigentümer des Pferdes hat eine rechtlich verbindliche Einwilligung ohne Einschränkungen erteilt. Er könnte daher nur dann ein zusätzliches Honorar erfolgreich durchsetzen, wenn dies für kommerzielle Nutzungen ausdrücklich vereinbart worden wäre oder er vom Fotografen arglistig getäuscht wurde, etwa durch die falsche Behauptung, nur für private Zwecke zu fotografieren. Anders wäre der Fall zu beurteilen, wenn es um ein Personenfoto ginge: Beim Recht am eigenen Bild (§ 22 KUG), das aber für Tier- und Sachfotos nicht gilt, liegt zwar im Zweifel eine Einwilligung in die Veröffentlichung eines Fotos vor, wenn der Abgebildete eine Entlohnung (z. B. Abzüge) erhalten hat, der Wert muss aber angemessen zur späteren Nutzung sein. Abzüge reichen dafür bei kommerziell erfolgreichen Nutzungen nicht aus. Das Model muss ferner über die beabsichtigte Verwendung der Bilder aufgeklärt worden sein. Der Pferdebesitzer würde hingegen vor Gericht wahrscheinlich leer ausgehen. Es hängt somit von der Fairness des Fotografen ab, ihn am wirtschaftlichen Erfolg teilhaben zu lassen. Ein gutes Beispiel dafür, dass auch bei Fotos von fremden Sachen und Tieren immer schriftliche Vereinbarungen getroffen werden sollten, welche die Verwendung und Honorierung regeln. RA Dr. Endress Wanckel
18.05.2009
Kunst mit "Gefundenen" Bildern
Ich bin Fotokünstler und benutze Fotos aus dem Internet, um per Collagentechnik und Photoshop neue, eigenständige Bilder mit ganz anderen Bildaussagen und Zusammenhängen als auf den verwendeten Materialien zu gestalten. Durch Verfremdungen (Unschärfe, Überlagerungen...) werden die Motive teilweise unkenntlich, Personen bekommen andere Gesichter, Augen, Frisuren usw. Meine Werke sollen ausgestellt, im Katalog erscheinen und auch verkauft werden können. Für die im Web gefundenen Fotos habe ich keine ausdrückliche Verwendungserlaubnis. Wie ist das urheberrechtlich zu beurteilen? Gibt es Agenturen, deren Bilder man völlig frei zu einem Kunstwerk „verarbeiten“ kann?         Stefan Habermann
Dr. Endress Wanckel antwortete
Juristisch stellt sich bei dieser Art von Fotokunst die Frage, ob es sich um eine Bearbeitung/Umgestaltung der Vorlagen handelt (§ 23 UrhG) oder um eine freie Benutzung (§ 24 UrhG). Bearbeitungen/Umgestaltungen dürfen nur mit Einwilligung des Urhebers (Fotografen) des bearbeiteten Fotos veröffentlicht und verwertet werden. Ein selbstständiges neues Werk, das in freier Benutzung fremder Fotos geschaffen worden ist, darf hingegen ohne Zustimmung genutzt werden. Die Abgrenzung zwischen unzulässiger Bearbeitung und zulässiger freier Nutzung zählt zu den schwierigsten Fragen des Urheberrechts und wird im Streitfall vor Gericht stets individuell anhand des konkreten Motivs beurteilt. Dabei besteht ein erheblicher Wertungsspielraum der Richter und ein daraus resultierendes unvermeidliches Risiko. Die Faustformel der Abgrenzung lautet: Die übernommenen Elemente dürfen die Collage nicht prägen, sondern müssen in ihr verblassen. Keine zulässige freie Nutzung liegt daher vor, wenn Ausschnitte aus fremden Fotos lediglich neu kombiniert werden oder fremde Motive nur durch Weglassungen oder kleineren Änderungen im Detail verändert werden. Maßgeblich ist in der Gesamtschau auch, wie viele Elemente/Details aus der Vorlage übernommen wurden und wie stark sie das neue Motiv prägen. Je ausgeprägter die künstlerische Individualität der Vorlage ist, umso weniger leicht ist es, sie im eigenen Werk verblassen zu lassen. Hat die eigene Collage hingegen eine starke eigene individuelle künstlerische Ausdruckskraft, wird man die Vorlagen weniger leicht wiedererkennen können, werden diese also umso eher verblassen.
Da Sie nach Ihren Angaben die übernommenen Elemente zusätzlich verfremden, in einen neuen Kontext setzen und ein neues künstlerisches Werk entsteht, spricht viel dafür, dass es sich um zulässige freie Nutzungen nach § 24 UrhG handelt. Dies kann jedoch von Motiv zu Motiv unterschiedlich sein. Angesichts des bei solchen Arbeiten immer bestehenden Risikos und der meist strengen Haltung der Gerichte ist zu empfehlen, jedes Motiv vor einer Veröffentlichung/Verwertung zusammen mit den benutzten Vorlagen von einem erfahrenen Urheberrechtler bewerten zu lassen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass eine Entstellung (§ 14 UrhG) der verwendeten Vorlagen zu einem weiteren juristischen Problem werden kann, wenn bei der Bearbeitung zuviel übernommen wird und sich der Fotograf in seinem Urheberpersönlichkeitsrecht verletzt fühlt. Auf der ganz sicheren Seite sind Sie nur, wenn Sie sich vor jeder Veröffentlichung/Verwertung die ausdrückliche Zustimmung der Fotografen bzw. deren Agenturen einholen. Wenn Sie Vorlagen von Bildagenturen beziehen, sollten Sie dies in jedem Fall tun, da nach den Nutzungs- und Geschäftsbedingungen vieler Agenturen die lizenzierten Bilder nicht verändert werden dürfen und eine normale Lizenz (einfaches Nutzungsrecht) künstlerische Bearbeitungen/Umgestaltungen nicht ohne weiteres abdeckt.        Dr. Endress Wanckel
23.02.2009
Fotos von Schulveranstaltung im Internet
Wie ist die Rechtslage bei Fotos von Schulveranstaltungen wie Sponsorlauf,  Theateraufführungen etc. in Bezug auf Veröffentlichungen im Internet? Viele Eltern der Kinder möchten nach solchen Veranstaltungen gerne Fotos ihrer Kinder sehen. Bislang ist dies nur mit vereinzelten Fotos auf Stellwänden innerhalb der Schule möglich. Inwieweit kann die Schule Fotos und Fotoalben (auch mit Portraitfotos) ins Internet stellen, vielleicht sogar mit der Möglichkeit, einzelne Fotos als Abzüge zu bestellen? Wie verhält es sich mit Passwort-geschützten Bereichen, gegebenenfalls sogar nach Klassen aufgeteilt, so dass tatsächlich nur Eltern Zugriff auf die Fotoalben haben?        Steffen Kessler
Dr. Endress Wanckel antwortete
Die Praxis an vielen Schulen weicht hier von der objektiven Rechtslage ab. Auch bei  Schulveranstaltungen gilt das „Recht am eigenen Bild“ der Schüler, geregelt in § 22 KUG. Nach dieser Vorschrift ist die Verbreitung und öffentliche Zurschaustellung von Personenfotos auch im Internet grundsätzlich nur mit Einwilligung zulässig. Nach überwiegender Auffassung ist der Begriff „öffentlich“ weit auszulegen, weshalb die Einwilligung schon dann erforderlich ist, wenn nur eine begrenzte Anzahl von Personen die Bilder sehen kann oder die Veröffentlichung zeitlich kurz gehalten wird. Leider gibt es nur wenige Urteile, die nähere Kriterien aufstellen. Das Berliner Verfassungsgericht hat zum Beispiel vergangenes Jahr entschieden, dass schon eine Gruppe von 20 Personen, denen ein Foto einmalig gezeigt wird, ausreicht, um von einer öffentlichen Zurschaustellung sprechen zu können. Somit wird man nach gegenwärtiger Rechtslage davon ausgehen müssen, dass auch dann eine Einwilligung erforderlich ist, wenn durch ein Passwort nur die Eltern und Schüler einer Klasse Zugriff auf die Bilder haben. Gerichtlich entschieden (Oberlandesgericht Frankfurt) ist auch, dass eine Fotoversendung auf Bestellung nur mit Genehmigung der Abgebildeten zulässig ist. Dabei ist es unerheblich, ob dies entgeltlich oder kostenfrei geschieht. Ohne Bedeutung ist ferner, ob der Fotoversand online oder in Form von Papierabzügen erfolgt.
Die erforderliche Einwilligung muss von allen Personen erteilt sein, die erkennbar abgebildet sind. Bei Kindern müssen beide Erziehungsberechtigten zustimmen, ab dem 14. Lebensjahr zusätzlich auch das Kind selbst.
Eine Ausnahme gilt nach § 23 I 3. KUG für Fotos, die eine große Anzahl von Teilnehmern einer Veranstaltung abbilden und für die Veranstaltung repräsentativ sind. Dabei muss aber die Abbildung der Veranstaltung im Vordergrund stehen, nicht die Heraushebung einzelner Teilnehmer. Diese Vorschrift kann beispielsweise für Startfotos eines Schülerlaufs gelten, auf dem viele Starter zu sehen sind. Umstritten ist, ob ausnahmsweise einzelne Teilnehmer, die die Veranstaltung besonders geprägt haben, hervorgehoben gezeigt werden dürfen. Die derzeit überwiegende Meinung hält auch dann eine Einwilligung für erforderlich. Dies dürfte insbesondere bei Schülern zutreffend sein, weil die Rechtsprechung stets den Schutz von Minderjährigen vor ungenehmigten Fotoveröffentlichungen betont.
Zu beachten ist zusätzlich das Urheberrecht: Auch der Fotograf muss mit der Nutzung seiner Bilder einverstanden sein.        Dr. Endress Wanckel
23.02.2009
Fotos von Passanten
Wenn ich richtig informiert bin, benötigt man eine schriftliche Einwilligung von Personen, die auf einem Foto zu erkennen sind, wenn man dieses veröffentlichen will. Es ist aber bei „Street Photography“ nicht immer möglich, sich eine Einwilligung zu holen, z.B. bei Passanten auf der Straße. Wie verhält sich das rechtlich mit der notwendigen Einwilligung bei Veröffentlichung?       Herbert Berger
Dr. Endress Wanckel antwortete
Nach dem Gesetz (§ 22 KUG) ist immer eine Einwilligung erforderlich, wenn Personenfotos veröffentlicht oder in sonstiger Weise „öffentlich zur Schau gestellt“ werden. Ob es praktisch möglich ist, diese Einwilligung einzuholen, spielt rechtlich keine Rolle. Dies bedeutet, dass eine Veröffentlichung grundsätzlich unterbleiben muss, wenn keine Einwilligung beschafft werden konnte. Das Gesetz regelt in § 23 KUG allerdings vier Ausnahmen, deren Voraussetzungen jedoch bei der „Street Photography“ nur selten vorliegen werden:  Erlaubt sind zunächst Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte.  Alltägliches Geschehen fällt nicht darunter, sondern nur besondere Ereignisse, an denen ein gehobenes öffentliches Informationsinteresse besteht.
Ohne Einwilligung dürfen ferner Bilder veröffentlicht werden, bei denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder einer sonstigen Örtlichkeit zu sehen sind. Auch hier sind die Anforderungen nach der Rechtsprechung streng. Eine Person ist erst dann „Beiwerk“, wenn sie so weit in den Hintergrund tritt, dass sie keinen Einfluss auf das Motiv ausübt.
Die dritte Ausnahme betrifft Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen. Gemeint sind dabei aber nicht zufällige Menschenansammlungen an Bushaltestellen oder in belebten Straßen, sondern solche Versammlungen, bei denen die Teilnehmer den Willen haben, etwas gemeinsam zu tun, also beispielsweise Demonstrationen, Umzüge, Tagungen und größere Sportveranstaltungen. Diese Ausnahme ist daher bei Aufnahmen alltäglicher Begebenheiten ebenfalls nicht anwendbar.  Die Abbildung der Veranstaltung muss im Vordergrund stehen. Umstritten ist, ob eine größere Anzahl von Personen zu sehen sein muss, oder ob auch Einzelne, die für die Versammlung repräsentativ sind, gezeigt werden dürfen. Die vierte und letzte Ausnahme betrifft künstlerische Bilder. Sofern die Veröffentlichung einem „höheren Interesse der Kunst“ dient (§ 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG), muss keine Einwilligung eingeholt werden. Solche Fotos dürfen z. B. in Ausstellungen oder Bildbänden gezeigt werden, die einen künstlerischen Anspruch erfüllen. Bei allen Ausnahmen ist zu beachten, dass die berechtigten Interessen der Abgebildeten respektiert werden müssen (§ 23 Abs. 2 KUG). Peinliche, private und intime Situationen dürfen daher nicht gezeigt werden. Unzulässig sind auch rein kommerzielle Nutzungen in der Werbung.                                    Dr. Endress Wanckel
26.11.2008
Fotografieren auf Flohmärkten
Bei öffentlichen Flohmärkten, Töpfermärkten, Kunsthandwerkermärkten etc. erlebe ich es immer öfter, dass Aussteller und Verkäufer es mir verbieten, ihren Stand oder Details davon zu fotografieren. Sie haben wahrscheinlich Angst vor der Konkurrenz, die wohl neue Ideen auf die Weise abkupfert. Andererseits ist der Bereich öffentlich zugänglich und die Verkaufswaren oder -objekte werden öffentlich ausgestellt. Wie ist die rechtliche Situation in einem solchen Fall?    Prof. Dr. Dartsch
Dr. Endress Wanckel antwortete
Da die Herstellung von Aufnahmen nicht klar gesetzlich geregelt ist, gibt es hier eine juristische Grauzone. Der Veranstalter eines Marktes kann aufgrund seines Hausrechts bestimmen, ob auf dem Markt fotografiert werden darf. So hat es jedenfalls das Oberlandesgericht München entschieden. Aber auch wenn der Veranstalter grundsätzlich Fotos zulässt, bedeutet dies nicht automatisch, dass die Aussteller Fotos ihrer Stände und ihrer Person dulden müssen, denn der Veranstalter kann nicht über die Rechte der Aussteller bestimmen. Hinsichtlich der einzelnen Aussteller gibt es soweit ersichtlich noch keine wegweisenden Urteile. Es dürfte insoweit darauf ankommen, was genau fotografiert wird und zu welchem Zweck. In erster Linie kann sich ein Aussteller, der von ihm hergestellte Kunstwerke anbietet, auf das Urheberrecht berufen. Die fotografische Abbildung eines Kunstwerkes ist urheberrechtlich betrachtet eine Vervielfältigung (§ 16 UrhG). Daher sind Detailfotos einzelner Werke von der Zustimmung des Künstlers abhängig. Eine Ausnahme besteht nach § 53 UrhG für rein private Erinnerungsfotos. Diese dürfen jedoch  „weder  unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen“.  Der Stand an sich ist in der Regel nicht urheberrechtlich geschützt, es sei denn, er ist ausnahmsweise besonders künstlerisch dekoriert. Allerdings werden bei einem Foto vom Stand immer auch die dort angebotenen Kunstwerke mit zusehen sein. Daher kommt es darauf an, ob diese noch erkennbar sind oder nur sogenanntes unwesentliches Beiwerk (§ 57 UrhG) im Motiv sind. Die Anforderungen sind aber streng, Beiwerk sind nur klein abgebildete Werke, die keinen maßgeblichen Einfluss auf das Motiv ausüben, also auch entfallen könnten, ohne den Aussagegehalt des Fotos zu verändern. Auf die Panoramafreiheit (59 UrhG) können sich Fotografen bei Flohmarktständen  nicht berufen, weil die Stände nicht „bleibend“ an dem öffentlichen Ort stehen.
Problematisch ist es, wenn auf Flohmarktfotos Personen abgebildet werden. Das Gesetz verlangt zwar grundsätzlich erst bei der Veröffentlichung von Personenfotos eine Einwilligung der Abgebildeten (§ 22 KUG), aber schon mit der Anfertigung eines Personenfotos kann das Persönlichkeitsrecht verletzt werden. Die Rechtsprechung stellt auf die individuellen Umstände des Einzelfalls ab. Als grobe Leitlinie ergibt sich aus den bisher ergangenen Urteilen, dass jedenfalls solche Fotos ohne Einwilligung hergestellt werden dürfen, die auch ohne Einwilligung veröffentlicht werden dürften. Da es sich bei Flohmärkten in der Regel nicht um erlaubnisfreie „Ereignisse der Zeitgeschichte“ handeln dürfte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG) und auch die Voraussetzungen der anderen gesetzlich erlaubten Fälle bei Märkten nicht vorliegen dürften, spricht viel dafür, dass die Abbildung von Personen auf Flohmarktfotos vor Gericht als Verletzung der Persönlichkeitsrechte beurteilt werden würde, also nicht ohne Einwilligung fotografiert werden darf.       Dr. Endress Wanckel
26.11.2008
Fotos über die eigene Website vermarkten
Ich habe ein Nebengewerbe als Natur- und Landschaftsfotograf angemeldet und möchte meine Bilder über das Internet vertreiben. Ein Teil des Erlöses soll dem Naturschutz zugute kommen. Was habe ich alles zu beachten, bevor ich meine Seite ins Netz stelle und wie ist es mit dem Urheberrecht für meine Bilder beschaffen?        Dieter Land, per E-Mail
Dr. Endress Wanckel antwortete
Wenn Sie nur Bilder vertreiben wollen, die Sie selbst hergestellt haben, stellen sich keine urheberrechtlichen Probleme, weil Sie als Urheber frei bestimmen können, zu welchem Zweck und Preis andere die Bilder erwerben dürfen. Bei der Preisgestaltung bietet die jährliche Honorarübersicht der Mittelstandsgesellschaft Foto Marketing (MFM) in Berlin (www.foto-marketing.org) Orientierung.
Üblicherweise unterscheiden sich die Honorare danach, ob das Bild privat oder gewerblich, redaktionell oder in der Werbung genutzt werden soll, ferner nach der Druckauflage oder Dauer der Verwendung. Sie sollten immer nur sogenannte „einfache Nutzungsrechte“ nach § 31 Abs. 2 UrhG vergeben, damit Sie die Bilder mehrfach an verschiedene Kunden lizenzieren können und auch berechtigt bleiben, die Fotos selbst zu nutzen.
Ihre Internetseite sollten Sie so programmieren, dass die angebotenen Bilder nicht ohne weiteres unerlaubt kopiert oder heruntergeladen werden können, was im Internet leider häufiger passiert. Es gibt diverse technische Möglichkeiten. Eine der einfachsten ist es, die Bilder nur in geringer Auflösung in Kleindarstellung als sogenannte „thumbnails“ darzustellen und höherqualitative Dateien erst dann an den Kunden aushändigen, wenn Sie sich mit ihm über alle Bedingungen einig geworden sind und alle Rechnungsdaten haben.
Auf Ihrer Internetseite muss eine Anbieterbezeichnung nach § 5 Telemediengesetz leicht erkennbar vorhanden sein. Solange Sie unter Ihrem eigenen Namen tätig werden (also keine GmbH gründen oder eine andere Rechtsform wählen) reicht die Angabe Ihres Namens, Ihrer E-Mail- und Postadresse, der Telefonnummer, die Angabe des für Sie zuständigen Gewerbeamtes, evtl. weiterer Aufsichtsbehörden und (falls vorhanden) der Umsatzsteueridentifikationsnummer.
Auch wenn Sie Ihre Bildagentur zunächst nur als Kleingewerbe betreiben, müssen Sie ferner die leider recht komplexen Vorschriften des Fernabsatzrechts in §§ 312 b ff.BGB und der BGB-Informationspflichten-Verordnung (BGB-InfoV) beachten, die an dieser Stelle nicht vollständig dargestellt werden können. Dort ist unter anderem geregelt, dass der Kunde bei elektronischen Bestellungen die Möglichkeit haben muss, Eingabefehler vor seiner Bestellung zu erkennen und zu berichtigen. Ferner muss der Kunde unverzüglich eine Bestätigung seiner Bestellung per E-Mail erhalten. Er muss auch die Möglichkeit haben, alle Vertragsbedingungen einschließlich etwaig verwendeter allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) vor Vertragsschluss abzurufen und bei sich zu speichern. Der Kunde ist ferner vor seiner Bestellung über den Gesamtpreis und etwaige Nebenkosten sowie über seine gesetzlichen Widerrufs- und Rückgaberechte zu informieren. Hinsichtlich der steuerrechtlichen Aspekte sollten sie sich an einen Steuerberater wenden. Zu empfehlen ist ferner vorsorglich eine Anfrage beim Gewerbeamt, ob sie besondere örtliche Genehmigungen benötigen.           Dr. Endress Wanckel
16.10.2008
Donald Duck im Bild
Darf man erworbene Figuren oder Teddybären etc. für Stilllebenfotos benutzen und die Drucke verkaufen?
    H.-J. Buchholz, per E-Mail
Dr. Endress Wanckel antwortete
Dies lässt sich leider nicht pauschal beantworten. Die Rechtslage kann von Figur zu Figur unterschiedlich sein. Auch die konkrete Ausgestaltung des Stilllebens ist relevant. Die meisten Hersteller werden nichts gegen die fotografische Nutzung ihrer Figuren einzuwenden haben oder dies sogar begrüßen. Bei Herstellern, die dafür nicht zugänglich sind, können ernsthafte Konsequenzen nicht ausgeschlossen werden. Sowohl das Urheberrecht, das Geschmacksmusterrecht als auch das allgemeine Wettbewerbsrecht können Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz begründen. Daher ist zur eigenen Sicherheit zu empfehlen, vorher anzufragen und sich eine schriftliche Erlaubnis geben lassen.
Figuren werden von den Gerichten fast immer als urheberrechtlich geschützte Werke angesehen. Konkret entschieden ist dies z. B. für Playmobil-Figuren, Asterix, Donald Duck, Bambi, die Schlümpfe, Alf, Mecki, das Moorhuhn, Pumuckl und die Happy Hippos aus den Überraschungseiern. Die Fotografie einer solchen Figur ist urheberrechtlich eine Vervielfältigung (§ 16 UrhG). Auch bei Figuren im eigenen Eigentum ist eine Zustimmung erforderlich, wenn die Drucke verkauft oder in sonstiger Weise kommerziell verwertet werden. Das Urhebergesetz sieht keine generelle Ausnahme zu Gunsten der künstlerischen Freiheit vor. Wenn die Figur lediglich völlig untergeordnete Bedeutung für das Motiv hat und hinweg gedacht werden könnte, ohne dass sich die Bildaussage wesentlich verändert, kann sich der Fotograf auf § 57 UrhG („unwesentliches Beiwerk“) berufen. Dies dürfte aber nur sehr selten der Fall sein. Ebenfalls äußerst selten sind die Voraussetzungen der „freien Benutzung“ (§ 24 UrhG) erfüllt. Die Figur müsste dann derart in das Stillleben eingebunden sein, dass sie völlig verblasst, also in der Gesamtwirkung des Motivs nur noch als unselbständiger, untergeordneter Teil anzusehen ist, der von der eigenen Gestaltung verdrängt wird. Gefestigte Kriterien gibt es insoweit nicht, daher besteht ein erhebliches Risiko.
Bei Figuren von renommierten Herstellern ist ferner davon auszugehen, dass sie auch als Geschmacksmuster angemeldet wurden. Geschmacksmusterschutz besteht z. B. für viele Teddys. Dann könnte der Hersteller auch auf diesem Weg mit guten Erfolgsaussichten Ansprüche geltend machen. Der Bundesgerichtshof hat z. B. die Abbildung einer geschmacksmustergeschützten Damenuhr für unzulässig gehalten. Selbst wer den Geschmacksmusterschutz anhand des Registers abklärt, ist nicht auf der völlig sicheren Seite, denn unter bestimmten Umständen besteht Schutz auch ohne Eintragung in das Register. Für den Urheberschutz ist ohnehin nie eine Eintragung erforderlich.     Dr. Endress Wanckel
16.10.2008
Bildrechte bei Wettbewerben
Ist ein Fotowettbewerb eines Unternehmens, bei dem der Teilnehmer jegliche Rechte an den eingereichten Fotos abgibt und bei aufgenommenen Personen auch noch dafür sorgen muss, dass keine Ansprüche gestellt werden, eigentlich zulässig?     Jens Erbstößer per E-Mail
Dr. Endress Wanckel antwortete
Der Veranstalter eines Fotowettbewerbs darf seine Teilnahmebedingungen grundsätzlich beliebig gestalten. Er muss sie nur klar und eindeutig formulieren. Der Fotograf kann dann frei für sich entscheiden, ob er Bilder einsendet und so die Bedingungen akzeptiert oder auf eine Teilnahme verzichtet.
Zulässig ist in solchen Teilnahmebedingungen auch die Klausel, dass der Ein-sender die Einwilligung der Abgebildeten vorlegen muss und insoweit die Haftung übernimmt. Denn solche Klauseln spiegeln nur die ohnehin bestehende Rechtslage wider: Wer ein Foto bei einem Wettbewerb einreicht, muss damit rechnen, dass es auch veröffentlicht wird. Für Veröffentlichungen ist nach dem Gesetz regelmäßig eine Einwilligung erforderlich (§ 22 KUG).
Unwirksam sind aber Teilnahmebedingungen, nach denen für die spätere Nutzung der Fotos durch den Veranstalter (z.B. in seiner Werbung) keine Vergütung an den Fotografen gezahlt werden soll. Denn nach § 32 UrhG besteht ein Anspruch auf eine angemessene Vergütung für die Nutzungsrechte und die Erlaubnis zur Nutzung. Dieser gesetzliche Anspruch kann nicht durch Vereinbarungen außer Kraft gesetzt werden, er ist zwingend. Die angemessene Vergütung muss allerdings nicht unbedingt in Geld gezahlt werden. Sie kann auch in Sachwerten (z.B. eine Reise oder Ausrüstungsgegenstände) geleistet werden, die gleichwertig mit dem Honorar sind. Wenn also ein Unternehmen einen „Fotowettbewerb“ nur deshalb veranstaltet, um günstig tolle Fotos für die nächste Werbekampagne zu bekommen, geht die Rechnung nicht auf. Das Unternehmen muss die Nutzung der Fotos trotzdem zu den üblichen Sätzen honorieren.    Dr. Endress Wanckel
Recht-Experte
Dr. Endress Wanckel
 
Rechtsanwalt, Partner in der Kanzlei Frömming & Partner
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